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Ausschreibungen im Straßen- und Tiefbau vor der Angebotsabgabe prüfen

Florian Backer

Drei Ausschreibungsunterlagen (Gutachten, Baubeschreibung, LV) mit markierten Auffälligkeiten vor der Angebotsabgabe

Im Straßen- und Tiefbau entscheidet selten der Preis über die Marge, sondern der Baugrund. Die drei teuersten Risiken vor der Abgabe sind ein falsch eingeschätzter Baugrund, zu knapp angesetzte Mengen und übersehene Widersprüche zwischen Bodengutachten, Baubeschreibung und Leistungsverzeichnis. Wer diese Stellen vor der Submission findet, kann sie einpreisen oder eine Bieterfrage stellen. Wer sie übersieht, trägt die Folgen meist selbst.

Warum sich die Prüfung vor der Abgabe rechnet und rechtlich geboten ist

Der Auftraggeber muss die Leistung eindeutig und erschöpfend beschreiben und alle Umstände angeben, die die Preisermittlung beeinflussen. Dazu gehören ausdrücklich Boden- und Wasserverhältnisse (§ 7 Abs. 1 VOB/A). In der Praxis ist das in den aller wenigsten Leistungsverzeichnissen der Fall. Gründe dafür können sein: Unwissenheit, Änderung von Verordnung/Gesetz, bis hin zu „das haben wir schon immer so gemacht“.

Der Bieter darf sich auf ein erkennbar fehlerhaftes Leistungsverzeichnis nicht verlassen. Grundsätzlich trifft ihn im Angebotsstadium zwar keine Hinweispflicht, weil er die Unterlagen nur unter kalkulatorischen Gesichtspunkten prüft. Sind die Vergabeunterlagen aber offensichtlich falsch, entsteht aus dem Gebot korrekten Verhaltens bei Vertragsverhandlungen eine Prüf- und Hinweispflicht. Wer sie verletzt und „ins Blaue“ die für ihn günstigste Leistung kalkuliert, ist nach Treu und Glauben gehindert, später Mehrvergütung oder Schadensersatz zu verlangen (OLG Celle, Urteil vom 20.11.2019, 14 U 191/13).

Ein absolut erkennbarer Widerspruch, den ein ausführendes Unternehmen vor der Abgabe nicht klärt, kann demnach doppelt teuer werden: Erst in der Kalkulation, dann beim Nachtrag.

Baugrund: Homogenbereiche lesen und Widersprüche finden

Bodenklassen gibt es seit der VOB/C 2015/2016 nicht mehr. Die ATV DIN 18300 (Erdarbeiten) hat die jahrzehntelang genutzten Boden- und Felsklassen durch projektspezifische Homogenbereiche ersetzt (für alle Tiefbaunormen mit Baugrundbezug).

Für die Kalkulation ist das keine Formsache. Aus einer Bezeichnung wie „Homogenbereich EA 1“ lässt sich der Aufwand nicht mehr direkt ablesen. Ein Unternehmen muss die zugehörigen Eigenschaften und Kennwerte selbst auswerten. Fehlen Kennwerte oder sind die angegebenen Bandbreiten sehr weit, ist das ein Kalkulationsrisiko, kein Detail. Dabei finden wir auch im Jahr 2026 noch unzählige Positionstexte in Ausschreibungen, die alte Bodenklassen abbilden.

Die teuersten Fehler stecken dabei aber nicht in einem Dokument, sondern zwischen den Dokumenten. Genau darum ging es im oben genannten Fall: Beim Neubau einer Bundesstraße hatte die Baubeschreibung auf einen erhöhten Kohlenstoffgehalt (TOC) hingewiesen und eine fachgerechte Entsorgung gefordert, während das Gutachten den Boden nur analog LAGA Z 1.1 einstufte. Wer hier ungeprüft mit dem günstigen Verwertungsweg kalkuliert, obwohl die Baubeschreibung Hinweise enthält, die der Einstufung im Gutachten widersprechen, riskiert später, auf erheblichen Mehrkosten sitzenzubleiben. Der Abgleich von Baugrundgutachten, Baubeschreibung und LV ist deshalb keine Zusatzprüfung „on top“, sondern ein zentraler Bestandteil einer belastbaren Ausschreibungsprüfung.

Mengenrisiken: Wo die ausgeschriebenen Massen kippen

Erdmassen beruhen häufig auf überschlägigen Ermittlungen. Auflockerung, Verdichtung und Wassergehalt werden im LV selten sauber abgebildet, und gerade bei Aushub, Verfüllung und Abtrag weichen die tatsächlichen Mengen regelmäßig ab. Zugegebenerweise sind Bodenbewegungen die Punkte, die vor Beginn der Bauarbeiten nicht vollständig begutachtet werden können. Letztlich handelt es sich bei Vorgaben zum Baugrund und Menge immer um Annahmen aufgrund von Hochrechnungen.

Die VOB/B bietet dafür eine Absicherung, aber kein Sorglos-Paket: Überschreitet die tatsächliche Menge den Ansatz um mehr als 10 %, kann für den darüber hinausgehenden Teil auf Verlangen ein neuer Preis vereinbart werden; bei einer Unterschreitung um mehr als 10 % kann der Einheitspreis erhöht werden (§ 2 Abs. 3 VOB/B).

Im Detail ist das aber kein einseitiger Vorteil. Die 10-%-Grenze gilt je Einzelposition, nicht über die Auftragssumme hinweg und bis 110 % der ausgeschriebenen Menge bleibt der vereinbarte Einheitspreis bestehen. Den neuen Preis für die Mehrmenge können beide Vertragsparteien verlangen (bei Mehrmengen ist es oft der Auftraggeber, der nach unten anpasst). Denn seit dem BGH-Urteil vom 08.08.2019, VII ZR 34/18 richtet sich der Preis für die Menge über 110 % nicht mehr nach den vom Unternehmen kalkulierten Einheitspreis, sondern nach den tatsächlich erforderlichen Kosten zuzüglich angemessener Zuschläge. Ein bewusst hoch angesetzter Preis lässt sich also nicht in die Mehrmenge mitziehen.

Der eigentliche „Schutz“ liegt auf der anderen Seite: Wird eine Position um mehr als 10 % unterschritten, kann ein Unternehmen den Einheitspreis für die tatsächlich ausgeführte Menge erhöhen lassen (als Ausgleich für Gemeinkosten sowie Wagnis und Gewinn, die auf der größeren Menge kalkuliert waren (§ 2 Abs. 3 Nr. 3 VOB/B)). Voraussetzung ist jeweils, dass die Mengenänderung nicht auf einer Anordnung des Auftraggebers beruht, sonst gelten die Regeln für geänderte oder zusätzliche Leistungen (§ 2 Abs. 5 und 6 VOB/B). Auffällige Mengenverteilungen, viele Eventualpositionen oder runde Sammelmengen sind daher ein Signal, die Massen vor der Abgabe gezielt gegen Pläne und Baubeschreibung zu prüfen.

Nebenleistungen und Besondere Leistungen: die VOB/C-Falle im Einheitspreis

Ein weit unterschätztes Risiko liegt in der VOB/C selbst. Die Unterscheidung ist dabei entscheidend:

  • Nebenleistungen (Abschnitt 4.1 der jeweiligen ATV, immer ergänzend zur DIN 18299) sind im Einheitspreis enthalten, auch wenn sie im LV gar nicht auftauchen. Wer sie nicht kennt, kalkuliert sie nicht und trägt sie trotzdem.
  • Besondere Leistungen (Abschnitt 4.2) sind nur dann geschuldet und gesondert vergütet, wenn sie in der Leistungsbeschreibung ausgeschrieben sind.

Ist im Gutachten z. B. Grundwasser dokumentiert, fehlen im LV aber Positionen für eine umfangreichere Wasserhaltung (ATV DIN 18305), so ist die erkennbar nötige Leistung aller Voraussicht nach gesondert zu vergüten.

Signalformulierungen, die vor der Abgabe aufhorchen lassen sollten

Bestimmte Formulierungen verlagern Risiko auf den Auftragnehmer. Bei diesen lohnt der zweite Blick:

  • „Boden ohne weitere Auffälligkeiten“: prüfen gegen Gutachten und Baubeschreibung (Entsorgungsrisiko).
  • „…nach Erfordernis“ oder „…in erforderlichem Umfang“: unbestimmter Leistungsumfang.
  • „sämtliche zugehörigen Leistungen“ / „ohne gesonderte Vergütung“: Gefahr, unbenannte Leistungen einzupreisen.
  • Wasserhaltung, Verbau oder Sicherung erwähnt, aber ohne eigene Position: Abgrenzung Neben-/Besondere Leistung klären.

Prüfschema: In welcher Reihenfolge ein Unternehmen vorgehen sollte

Eine belastbare Prüfung folgt nicht dem LV von oben nach unten, sondern gleicht die Unterlagen gezielt gegeneinander ab:

  1. Baugrundgutachten zuerst lesen: Homogenbereiche, Kennwerte, Grundwasser, Schadstoffe.
  2. Baubeschreibung und Vorbemerkungen gegen das Gutachten prüfen: stimmen Bodenaussagen und Entsorgungswege überein?
  3. LV-Positionen gegen Gutachten und Baubeschreibung abgleichen: Widersprüche und Lücken markieren.
  4. Mengen kritischer Positionen gegen Pläne prüfen (Aushub, Abtrag, Verfüllung).
  5. Neben- und Besondere Leistungen der einschlägigen ATV durchgehen: fehlt eine erforderliche Position?
  6. Offene Punkte als Bieterfrage formulieren oder bewusst und dokumentiert einpreisen.

Warum die Prüfung unter Submissionsdruck selten vollständig gelingt

Fachlich und theoretisch ist dieser dokumentübergreifende Abgleich machbar. Das Problem ist der Umfang (hunderte LV-Positionen, Vorbemerkungen, ZTV und mehrere Gutachten) unter Zeitdruck vollständig gegeneinander zu prüfen, gelingt „per Hand“ kaum lückenlos. Außerdem investiert ein Unternehmen ungern mehrere Tage (oder zuviel) Arbeit in ein Bauvorhaben, zu dem der Auftrag nicht einmal vorliegt. Dabei sind Widersprüche, Risiken und Fehler zwischen und innerhalb der genannten Dokumente von Ausschreibungsunterlagen die teuersten Punkte eines Bauprojektes und beeinflussen die Wirtschaftlichkeit massiv.

baugenic unterstützt Bauunternehmen dabei, Ausschreibungsunterlagen systematisch auf solche Auffälligkeiten, unklare Formulierungen, Widersprüche, Wagnisse, Leistungsbündelungen und fehlende Angaben zu prüfen und die relevanten Fundstellen strukturiert aufzubereiten. Der Ausschreibungsprüfer macht genau diese Spur in den Unterlagen kürzer. Die fachliche Bewertung und Entscheidung bleibt dabei beim Unternehmen.


Autor: Florian Backer, 12 Jahre Erfahrung als Bauleiter und Kalkulator im Straßen- und Tiefbau. Stand: August 2026.

Quellen: VOB/A § 7; VOB/B § 2 Abs. 3; VOB/C, ATV DIN 18299, DIN 18300 (Erdarbeiten), DIN 18303 (Verbauarbeiten), DIN 18305 (Wasserhaltungsarbeiten); OLG Celle, Urteil vom 20.11.2019, 14 U 191/13 (Nds. Landesjustizportal). BGH, Urteil vom 08.08.2019, VII ZR 34/18. Rechtliche Aussagen sind allgemeine fachliche Einordnung und ersetzen keine Rechtsberatung im Einzelfall.

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