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Riskante Formulierungen im Leistungsverzeichnis: 10 Klauseln, die Auftragnehmer vor der Angebotsabgabe erkennen sollten

Florian Backer

Nicht nur die offensichtlichen Fehler im Leistungsverzeichnis kosten Geld, sondern auch die unauffälligen Formulierungen. Ein „nach Erfordernis“ hier, ein „ohne gesonderte Vergütung“ dort. Solche Standardfloskeln verschieben still, welche Leistung geschuldet ist und welche mit dem Preis abgegolten sein soll. Wer sie vor der Abgabe erkennt, kann sie einpreisen, mit einem Vorbehalt versehen oder eine Bieterfrage stellen. Wer sie überliest, kalkuliert ein Risiko mit, von dem er nichts weiß und merkt es oft erst, wenn der Nachtrag abgelehnt wird.

Eine Formulierung ist selten für sich genommen gefährlich. Entscheidend sind zwei Vorfragen: In welchem Vertragstyp sie steht und ob ihre Unklarheit für einen fachkundigen Bieter erkennbar ist. Beides bestimmt, ob die Klausel harmlos bleibt oder zur Kostenfalle wird.

Die entscheidende erste Frage: In welchem Vertrag steht die Formulierung?

Dieselbe Klausel bedeutet je nach Vertragstyp ein völlig anderes Risiko.

Im Einheitspreisvertrag wird nach tatsächlich ausgeführter Menge abgerechnet. Weicht die Menge stark ab, greift zumindest teilweise die Absicherung des § 2 Abs. 3 VOB/B. Eine offene Formulierung wirkt hier begrenzt, weil am Ende das Aufmaß zählt.

Im Pauschalvertrag steht der Preis fest, aber nicht jede Pauschale erfasst dasselbe. Ist die Leistung detailliert beschrieben (Detail-Pauschalvertrag), erfasst der Pauschalpreis nur die näher bestimmten Leistungen. Später erforderlich werdende Zusatzarbeiten sind grundsätzlich gesondert zu vergüten (OLG Karlsruhe, Urteil vom 28.04.2015 – 8 U 143/13). Ist die Leistung dagegen funktional oder global beschrieben, trägt der Auftragnehmer das Risiko, dass auch nicht ausdrücklich genannte, aber zur Zielerreichung erforderliche Leistungen mit abgegolten sind (§ 2 Abs. 7 VOB/B).

Für die Prüfung hat das folgende Konsequenz: Bevor ein Unternehmer eine einzelne Formulierung bewertet, klärt er den Vertragstyp. „Nach Erfordernis“ im sauberen Einheitspreisvertrag ist ein anderes Wagnis als dieselben zwei Wörter in einem funktional beschriebenen Pauschalpaket.

10 riskante Formulierungen im Überblick

FormulierungRisiko für den AuftragnehmerPrüffrage vor Angebotsabgabe
„nach Erfordernis“ / „in erforderlichem Umfang“funktionaler Umfang; der AN muss die Details selbst ermitteln und kalkuliert sie auf sein RisikoIn welchem Vertragstyp? Was genau soll davon erfasst sein?
„sämtliche / alle erforderlichen (Neben-)leistungen“suggeriert, jede Zusatzarbeit sei eingepreist — kann aber keine Besondere Leistung zur Nebenleistung machenDeckung mit VOB/C Abschnitt 4.1 vs. 4.2?
„ohne gesonderte Vergütung“objektiv erforderliche Leistungen gelten als abgegolten, auch ohne eigene PositionIst die Leistung technisch zwingend oder in Plänen/Statik angelegt?
„mit dem Einheitspreis abgegolten“zieht Zusatzaufwand still in eine bestehende PositionWas fällt konkret unter die Position — und was nicht mehr?
„komplett / funktionsfertig / betriebsfertig herstellen“geschuldet ist der funktionierende Erfolg, nicht nur die beschriebene EinzelleistungSind alle Teilleistungen bis zum „fertigen“ Werk kalkuliert?
„bauseits“Vorleistung oder Schnittstelle bleibt unklar zugeordnetWer liefert oder stellt was, bis wann, in welchem Zustand?
„oder gleichwertig“Nachweis- und Ausführungsrisiko der Gleichwertigkeit liegt beim BieterWer trägt Nachweis und Mehrkosten, wenn die Gleichwertigkeit bestritten wird?
„nach den anerkannten Regeln der Technik“ (als einzige Angabe)lässt den konkreten Ausführungsumfang offen; die aRdT schuldet der Auftragnehmer ohnehinFehlt eine konkrete technische Spezifikation?
„der Bieter hat sich über die örtlichen Verhältnisse / den Baugrund zu informieren“verlagert Erkundigungs- und teils Baugrundrisiko auf den ANWas ist in der Frist zumutbar erkundbar — was nicht?
„ca.“ / „rund“ bei Mengenunklare Abrechnungs- oder ToleranzgrundlageGibt es eine Abrechnungs- oder Mengentoleranzregel?

Drei Formulierungen, die regelmäßig vor Gericht landen

„Nach Erfordernis“ und „komplett“

Diese Begriffe bringen den funktionalen Charakter einer Ausschreibung zum Ausdruck. Der Bundesgerichtshof hat für die übliche Formulierung „nach Erfordernis“ entschieden, dass es Sache des Auftragnehmers ist, auf Grundlage der zugrunde liegenden Planung die für eine funktionierende und zweckentsprechende Technik notwendigen Einzelheiten selbst zu ermitteln und insoweit auf sein Risiko zu kalkulieren (BGH, Urteil vom 13.03.2008 – VII ZR 194/06). Dasselbe gilt genauso für „komplett“.

Daraus folgt keine pauschale Regel, dass jede Unklarheit gegen den Auftragnehmer wirkt. Der BGH stellt in derselben Entscheidung klar, dass es keine Auslegungsregel gibt, wonach ein Vertrag mit einer unklaren Leistungsbeschreibung allein deshalb zulasten des Auftragnehmers auszulegen ist, weil dieser die Unklarheiten vor der Abgabe nicht aufgeklärt hat. Die geforderte Leistung bestimmt sich nicht aus globalen Begriffen wie „nach Erfordernis“ oder „komplett“ allein, sondern aus der Auslegung des gesamten Vertrages und seiner Bestandteile.

In der Praxis heißt das, dass der Umfang enger ist als es die Floskel suggeriert, wenn der Begriff in einem detaillierten, vom Auftraggeber geplanten Leistungsverzeichnis steht. Steht er in einer funktionalen Position, in der ein Unternehmer selbst plant, schuldet er das funktionierende Ergebnis mit allem, was objektiv dazugehört.

„Ohne gesonderte Vergütung“ und die erforderliche, aber nicht ausgeschriebene Leistung

Die gefährlichste Variante ist die Leistung, die zwar niemand ausgeschrieben hat, ohne die das ausgeschriebene Werk aber technisch nicht herstellbar ist. Der Klassiker ist das Konsoltraggerüst: Ein Unternehmen sollte überhängende Brückenkappen betonieren und benötigte dafür zwingend ein Traggerüst zur Abstützung der Schalung. Ausgeschrieben war das Gerüst nicht. Der BGH wies die Nachforderung ab. Aus Sicht des Bieters umfasse die ausgeschriebene Leistung zugleich die dafür zwingend notwendige Leistung (BGH, Urteil vom 28.02.2002 – VII ZR 376/00). Wer also ein funktionstaugliches Werk verspricht, schuldet grundsätzlich auch die zu dessen Herstellung erforderlichen Leistungen.

Eine echte Zusatzleistung, die nicht zum vereinbarten Bausoll gehört, bleibt gesondert vergütungsfähig (aber nur, wenn der Unternehmer den Anspruch rechtzeitig ankündigt). Fehlt bei der ohne Auftrag erbrachten Leistung sowohl das Verlangen des Auftraggebers als auch die Ankündigung des Unternehmers, greift § 2 Abs. 8 VOB/B, und der Vergütungsanspruch entfällt. Ein übersandtes Nachtragsangebot kann diese Ankündigung bereits enthalten (vgl. BGH, Beschluss vom 10.07.2019 – VII ZR 209/17).

Für die Kalkulation folgt daraus eine klare Frage: Ist eine für den Erfolg zwingend nötige Leistung im LV nicht mit eigener Position abgebildet, kalkuliert ein Unternehmer sie besser ein und verlässt sich nicht darauf, dass ihr Fehlen automatisch einen Nachtrag begründet.

„Sämtliche Nebenleistungen“

Diese Klausel wirkt umfassend, kann aber weniger, als sie vorgibt. Ihre Reichweite ergibt sich aus der VOB/C, nicht aus dem Wortlaut. Nebenleistungen (Abschnitt 4.1 der jeweiligen ATV, ergänzend zur DIN 18299) sind auch ohne eigene LV-Position im Einheitspreis enthalten und werden ohnehin einkalkuliert. Besondere Leistungen (Abschnitt 4.2 der jeweiligen ATV, ergänzend zur DIN 18299) sind dagegen nur geschuldet und gesondert zu vergüten, wenn sie ausgeschrieben sind. Eine pauschale „sämtliche Leistungen“-Klausel macht aus einer Besonderen Leistung keine Nebenleistung.

Der Fehler passiert in beide Richtungen: Wer Abschnitt 4.1 nicht kennt, vergisst geschuldete Nebenleistungen im Preis. Wer die Klausel zu breit liest, preist Besondere Leistungen still mit ein und verschenkt einen Nachtragsanspruch oder wird direkt zu teuer.

Der Denkfehler: „Unklar“ heißt nicht automatisch „schlecht für den Auftragnehmer“

Aus den drei Beispielen ergibt sich das Grundmuster. Die reine Unklarheit einer Formulierung geht nach der Rechtsprechung des BGH nicht automatisch zulasten des Auftragnehmers. Entscheidend ist die Erkennbarkeit.

Ist ein Leistungsverzeichnis kalkulatorisch unklar und ist das für einen fachkundigen Bieter erkennbar, muss er die Unklarheit in der Angebotsphase durch Rückfrage beim Auftraggeber aufklären. Tut er das nicht, trägt er das Risiko, über die kalkulierte Ausführung hinaus Mehrleistungen ohne zusätzliche Vergütung erbringen zu müssen (OLG Karlsruhe, Urteil vom 20.04.2021 – 19 U 28/19). Sind die Vergabeunterlagen sogar offensichtlich falsch, entsteht aus dem Gebot redlichen Verhaltens bei Vertragsverhandlungen eine Prüf- und Hinweispflicht; wer sie verletzt und „ins Blaue“ die für ihn günstigste Auslegung kalkuliert, ist später nach Treu und Glauben gehindert, Mehrvergütung zu verlangen (OLG Celle, Urteil vom 20.11.2019 – 14 U 191/13).

Also schadet nicht die Formulierung einem Unternehmer, sondern das Schweigen darüber. Eine erkannte Unklarheit, die er weder klärt noch bewusst einpreist, ist die schlechteste aller Optionen.

Vom Signalwort zur Entscheidung: notieren, einpreisen oder Bieterfrage?

Nicht jede riskante Formulierung rechtfertigt eine Bieterfrage. Eine einfache Logik hilft bei der Einordnung:

  1. Eindeutig kalkulierbar: Der Umfang ist trotz der Formulierung klar. Notieren, normal einpreisen, weiter.
  2. Kalkulierbar mit Restrisiko: Der Umfang ist bestimmbar, aber mit einer Bandbreite. Risikozuschlag ansetzen oder im Angebot einen dokumentierten Vorbehalt aufnehmen, was enthalten ist und was nicht.
  3. Nicht kalkulierbar oder erkennbar widersprüchlich: Der Umfang lässt sich seriös nicht bestimmen, oder die Unterlagen widersprechen sich sichtbar. Hier ist die Bieterfrage vor Fristablauf nicht nur sinnvoll, sondern angesichts der Prüf- und Hinweispflicht oft der einzig sichere Weg.

Ein klarer Hinweis im Angebot, dass bestimmte Leistungen nicht enthalten sind oder unter welchen Voraussetzungen Mehrpreise anfallen, stärkt die spätere Nachtragsbasis des Unternehmers erheblich (vorausgesetzt, er ist konkret formuliert).

Warum riskante Formulierungen selten allein stehen

Die meist besonders teuren Fälle entstehen nicht in einer einzelnen Position, sondern im Zusammenspiel der Unterlagen. Ein harmlos wirkendes „nach Erfordernis“ im Leistungsverzeichnis wird erst dann zur Falle, wenn eine Vorbemerkung oder die ZTV zusätzlich eine Pflicht oder ein Risiko auf den Auftragnehmer verlagert. Wer nur das LV liest, sieht nur die halbe Klausel.

Fachlich ist dieser Abgleich machbar, das Problem dabei ist der Umfang. Hunderte Positionen, Vorbemerkungen, Baubeschreibung, ZTV und weitere Anlagen unter Submissionsdruck vollständig gegeneinander zu prüfen, gelingt „per Hand“ kaum lückenlos - zumal enormer Aufwand für ein Vorhaben entsteht, zu dem der Auftrag noch gar nicht vorliegt. Genau an diesen Schnittstellen zwischen den Dokumenten entstehen die wirtschaftlich schwersten Fehler.

baugenic unterstützt Bauunternehmen dabei, Ausschreibungsunterlagen systematisch auf solche Auffälligkeiten in Form von unklaren Formulierungen, Leistungsbündelungen, Widersprüchen und fehlenden Angaben zu prüfen und die relevanten Fundstellen strukturiert aufzubereiten. Die fachliche Bewertung und die Entscheidung, was einzupreisen und was zu fragen ist, bleibt beim Unternehmen.

Häufige Fragen

Muss ein Bieter auf Fehler im Leistungsverzeichnis hinweisen?

Grundsätzlich nicht. Im Angebotsstadium prüft ein Unternehmer die Unterlagen nur unter kalkulatorischen Gesichtspunkten. Ist ein Fehler oder eine Unklarheit aber erkennbar oder sind die Unterlagen offensichtlich falsch, greift eine Prüf- und Hinweispflicht. Wer dann schweigt und die günstigste Auslegung kalkuliert, verliert regelmäßig den späteren Nachtrag – sofern es vor Gericht geht (OLG Karlsruhe, Urteil vom 20.04.2021 – 19 U 28/19; OLG Celle, Urteil vom 20.11.2019 – 14 U 191/13).

Ist die Formulierung „nach Erfordernis“ überhaupt zulässig?

Ja. Sie bringt den funktionalen Charakter der Ausschreibung zum Ausdruck: Der Auftragnehmer ermittelt die notwendigen Einzelheiten selbst. Das Bausoll ergibt sich aber aus der Auslegung des gesamten Vertrages, nicht aus dem Begriff allein (BGH, Urteil vom 13.03.2008 – VII ZR 194/06).

Was ist der Unterschied zwischen Neben- und Besonderer Leistung?

Nebenleistungen (VOB/C, Abschnitt 4.1) sind im Einheitspreis enthalten, auch wenn sie im LV nicht auftauchen. Besondere Leistungen (Abschnitt 4.2) sind nur geschuldet und gesondert zu vergüten, wenn sie ausgeschrieben sind.

Wann lohnt sich eine Bieterfrage statt eines Risikozuschlags?

Immer dann, wenn die Unklarheit erkennbar und nicht seriös kalkulierbar ist. Die Erkennbarkeit erzeugt ohnehin Handlungsdruck, dann ist die Frage der sicherere Weg als ein stiller Zuschlag.


Autor: Florian Backer, 12 Jahre Erfahrung als Bauleiter und Kalkulator. Stand: September 2026.

Quellen: VOB/A § 7 Abs. 1; VOB/B § 2 Abs. 3, Abs. 6, Abs. 7, Abs. 8; VOB/C – ATV DIN 18299 sowie Abschnitte 4.1 (Nebenleistungen) und 4.2 (Besondere Leistungen) der einschlägigen ATV. BGH, Urteil vom 13.03.2008 – VII ZR 194/06; BGH, Urteil vom 28.02.2002 – VII ZR 376/00; BGH, Beschluss vom 10.07.2019 – VII ZR 209/17; OLG Karlsruhe, Urteil vom 20.04.2021 – 19 U 28/19; OLG Karlsruhe, Urteil vom 28.04.2015 – 8 U 143/13; OLG Celle, Urteil vom 20.11.2019 – 14 U 191/13. Rechtliche Aussagen sind allgemeine fachliche Einordnung und ersetzen keine Rechtsberatung im Einzelfall.

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